(1) In  Geschäftsbetrieben,  die  Bild-  oder  Tonträger,  Geräte  zu  deren
Herstellung  oder  Wiedergabe  oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben
oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild-  oder  Tonträger  übertragen  und
mittels  Bild-  oder  Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen
von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist,
um  Kunden  diese  Geräte  und  Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte
instandzusetzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder  Tonträger  sind  unverzüglich  zu
löschen.


converted with guide2html by Kochtopf