(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren
Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben
oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und
mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen
von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist,
um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte
instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu
löschen.
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